01 Jun Was passiert mit den Waffen eines Verstorbenen?
Wie werden Waffen vererbt?
Mit dem Tod eines Jägers erlöschen Jagdschein und Waffenbesitzkarte. Waffen können prinzipiell vererbt werden. Sorgen Sie dafür, dass ein Berechtigter mit Ihren Erben nach Ihrem Ableben Zugriff auf den Waffenschrank bekommt. Eine Lösung ist, einem guten Jagdfreund einen verschlossenen Couvert mit dem Schlüssel und der Zahlenkombination für den Waffenschrank zukommen zu lassen, mit der Auflage, den Couvert im Todesfall zu öffnen. Vermerken Sie im Testament, wo sich das Couvert befindet oder teilen Sie das Ihren Angehörigen mit.
Was passiert, wenn man Waffen erbt?
Die Meldepflicht betrifft alle Personen, die Zugriff auf Waffen erlangen. Also auch Sie als Erben. Sie müssen sofort und unverzüglich, ohne schuldhaftes Zögern, dies der zuständigen Behörde anzeigen (Beweispflicht). Bewahren Sie die Waffen vorschriftsgemäß auf und behalten Sie die Munition nur, wenn Sie eine entsprechende Munitionserwerbserlaubnis haben.
Gelangt eine Waffe oder Munition in die Hände Nichtberechtigter, kann dies strafbar sein. Ist der Waffenschrank länger als 6.7.2017 in Besitz oder Gebrauch wird er nur im Rahmen des Bestandsschutzes geduldet und muss im Erbfall zwingend erneuert werden.
Sie haben sechs Wochen Zeit, die Erbschaft auszuschlagen.
Treten Sie die Erbschaft an, entscheiden Sie innerhalb einer Überlegungsfrist, ob Sie die Waffen behalten möchten. Fragen Sie hierzu bei der Behörde nach, wie lange Sie hierfür Zeit haben.
Möchten Sie die Waffen behalten, stellen Sie einen Antrag. Es gilt das sog. Erbenprivileg (§20 WaffG). Sie müssen weder ein Bedürfnis noch Sachkunde nachweisen. Hält die Behörde Zuverlässigkeit und Eignung für gegeben, wird Ihnen ein Waffenbesitzkarte ausgestellt. Falls ein Bedürfnis zum Erwerb besteht und eine eigene WBK existiert, können die Waffen hierauf übernommen werden.
Sind die Erben minderjährig, sollten die gesetzlichen Vertreter in Absprache mit der Behörde die Aufbewahrung der Waffen regeln und auch ab wann welche Waffen dem Erben überlassen werden dürfen, siehe § 14 WaffG.
Zunächst ist das sog. Erbenprivileg lediglich mit einem Besitzrecht verbunden. D. h. die Behörde ordnet eine sog. Blockierpflicht der Waffe an. Dies kann u. U. teuer werden. Billiger ist es, ein waffenrechtliches Bedürfnis und eine WBK zu erlangen. Sie können die Waffen auch zu Dekowaffen machen oder zerstören. Hierbei gilt es, einiges zu beachten. Ein Büchsenmacher hilft Ihnen gern hierbei.
Besondere Vorsicht gilt bei geerbten Kurzwaffen. Stimmen Sie nach Möglichkeit alles und laufend mit der Behörde ab.
Illegale Waffen sind ebenfalls zu melden, können allerdings nicht ohne weiteres vererbt werden.
Falls Sie weitere Hilfe benötigen, wenden Sie sich an einen Büchsenmacher, die örtliche Kreisjägerschaft oder den Hegering. Sonstigen jagdlichen Nachlass können Sie der örtlichen Kreisjägerschaft anbieten. Fachbücher und Jagdliteratur gerne an die Deutsche Jagdbibliothek, Schwalbenweg 1, 34212 Melsungen, Telefon: 0561 / 926227 oder info@deutsche-jagdbibliothek.de.
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